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II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend den dießjährigen Zehentbezug.
Für den Fall, daß dem mit der nächsten Ständeversammlung zu verabschiedenden
Zehentablösungs-Gesetz theilweise eine rückwirkende Kraft in der Art beigelegt werden sollte,
daß die früher zur Anmeldung gebrachten und entrichteten Zehenten von der Ablösungs-
Summe abgezogen werden dürfen, wird zu Regelung der hieraus entspringenden Verhält-
nisse Folgendes verfügt:
Wenn die Gemeinderäthe unter Zustimmung der Bürgerausschüsse beschließen, durch
Vermittlung der Gemeinde die Zehentablösung nach den Bestimmungen des zu erwartenden
Gesetzes vorzunehmen, oder wenn die Besitzer von zwei Drittheilen einer zehentpflichtigen.
Markung sich für die Ablösung schon jetzt erklären wollen, so ist hievon dem Oberamte An-
zeige zu machen, welches eine Bescheinigung hierüber auszustellen hat. Die Erklärung der
Grundbesitzer wird in der Art herbeigeführt, daß der Ortsvorsteher, sobald einer oder meh-
rere Besictzer zehentpflichtiger Güter darauf antragen, einen Durchgang aller übrigen Be-
sitzer solcher Güter veranstaltet und das Resultat dem Gemeinderath vorlegt, welcher zu un-
tersuchen hat, ob die Besitzer von zwei Drittheilen der zehentpflichtigen Güter sich für die
Ablöfung ausgesprochen haben. Ist dieses der Fall, so macht der Ortsvorsteher dem Ober-
amte davon Anzeige, unter Bemerkung des Tags der Vornahme des Durchgangs.
Das Oberamt bat sofort dafür zu sorgen, daß der dießjährige Zehentertrag solcher
Markungen in der Art aufgenommen wird, daß er nach den Preisen, welche das bevorste-
hende Zehentablösungs-Gesetz in Gemäsheit des Art. 19 des Gesetzes vom 14. April d. J.
festsetzen wird, in Geld berechnet werden kann. Wo der Zehenten von den Pflichtigen in
Gelv oder in vertragsmäßig bestimmten Frucht-Quantitäten entrichtet wird, bedarf es keiner
besonderen Vorkehrung, und es ist auch da, wo bisher gewöhnlich Natural= Einzug Statt
fand, zu empfehlen, dann, wenn die Zehentablösung angemeldet ist, für dieses Jahr über ein
Geld= oder Frucht-Surrogat sich zu vereinlgen. Wenn aber eine solche Vereinigung nicht
zu Stande kommt und Natural-Einzug Statt findet, ist der Zehentertrag auf die möglichst