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Geht die Mißhandlung noch in ein größeres Verbrechen über, so wird die ..
desselben nach Verhaͤltniß h · 7ch Strafe
W ine Anzahl i stens uhen de scue üb
Wenn eine Anzahl von wenigste - über sechszehen Jahre- ente
lich zusammenrottet , um sich einer obrigkeitlichen Stelle oder leeh in Wrinch öfle
Amts mit Gewalt zu widerseßen, oder ihr die Erlassung oder Zurücknahme einer Verfagun
-abzutrohzen, oder wegen einer amtlichen Handlung an ihr Rache zu nehmen, so treten nach
Verschiedenheit der Gefahr, der angewendeten Gewalt und der vexübten Mishandlungen,
solgende Abstufungen in der Bestrafung ein: -
Art. XXVIII.
Hat die zusammengelaufene Menge zwar ihre Absicht durch Drohen, Lärmen oder
Schimpfen zu erkennen gegeben, sie ist aber auf Befehl der Obrigkeit, der Polizeydiener
ouder des herbeygekommenen Militärs gleichbald auseinander gegangen: so sind die Urheber
des Tumults, se wie die Anführer und Sprecher., mir Ein-bis dreyjähriger-, auch die
Ponstige Theilnehmer mit Gefängniß= Festungs= oder Zuchthausstrafe nach Verhältniß der
Verschuldung zu belegen.
Art. XXIX. 41
War zu Auseinandertreibung der im Aufstande Begriffenen die Anwendung militaͤrischer
vder polizeylicher Gewalt nothwendig, ohne daß jedoch von den Zusammengerotteten wirkl
che Gewaltthätigkeiten, verübt worden sind; so wird die Strafe verdoppelt.
Art. XXTK. ·
Sind wirkliche Gewaltthaͤtigkeiten durch thaͤtliche Mishandlung obrigkeitlicher oder
anderer zum Schutze derselben herbeygekommenen Personen und Wachen, oder duͤrch Er—
brechung und Beschaͤdigung oͤffentlicher oder anderer im Besitze obrigkeitlicher Hersonen be-
findlichen Gebäude, oder durch gewaltsame Eröffnung der Gefängnisse, um Gefangene zu
befreyen, begangen worden: so haben die Anstifter des Aufstandes und die Rädes füh-
rer nach der Größe der Mishandlung, der Wichtigkeit der mißhandelten Personen und Sa-
chen und dem Grade ihres Vorsatzes, eine drey bis achtjährige — und die Mitmheber der
Gewaltthätigkeiten eine zwey-bis sechsjährige Zuchthaus- oder Festungs= Strafe verwirkt.
1 Bey den übrigen Theilnehmern kann die Gefängniß-Feskungs= oder Zuchthaus= Strafe
8 auf zweyjährige Dauer steigen. « «
euf zweyjährige D steig Art. XXXI. ·
Wer bey einem Aufstande mit Waffen oder andern toͤdtlichen Werkzeugen erscheint,
oder andere Theilnehmer absichtlich zu diesem Gebrauche damit versieht, hat eine sechs-- bis
achtzehenmonathliche Verlängerung der Strafe zu erwarten.
Art. XIIII. #
odschlag oder eine Brandstiftung erfolgt, so
Ist bey einem Aufruhr ein Mord, T
werden die Thäter nach Maßgabe der für diese besonderen Berbrechen bestehenden Vorschrif-
#en mit dem Tode bestraft. 4
Art. XXIXII. # .
Wer einen gegen die Person des Königs oder des Regenren selbst gerichteten Aufruhr
erregt, um demselben eine Regierungs-Handlung oder die Zurücknahme eines Befehls abes
musthigen, oder wer ssch bey einem solchen Aufstande zum Anführer aufwirft, hat die