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Zwecke der Entscheidung der Sache verwendeten Kosten diesem Zeugen zur Last: er wird,
auf den Antrag des Staatsanwalts, durch das Erkenntniß, welches die mündlichen Verhand-
lungen an die nächste Sitzung verweist, dazu verurtheilt. Das nämliche Erkenntniß verord-
net außerdem, daß dieser Zeuge nötbigenfalls mit Gewalt vor den Gerichtshof geführt
werden soll, um dort vernommen zu werden.
Ueberdieß wird in allen Fällen der Zeuge, der nicht erscheint, over sich weigert, den
Eid zu leisten oder sein Zeugniß abzulegen, zu der in dem Art. 102 festgesetzten Strafe
verurtheilt, welche bis zu dreimonatlicher Gefängnißstrafe erböht werden kann.
Art. 148.
Es ist gestattet, wider diese Verurtheilung bei dem Schwurgerichtshofe, oder nach dem
Schlusse der Schwurgerichtssitzungen bei dem Criminal-Senate Beschwerde zu führen. —
Diese Beschwerde wird für begründet angenommen, wenn der Zeuge beweist, daß er recht-
mäßig verhindert war, oder daß die wider ihn verhängte Geldbuße ermäßigt werden muß.
Art. 149.
Wenn die Angeklagten und die Zeugen oder einer derselben der deutschen Sprache nicht
kundig sind, oder nicht dieselbe Sprache oder dieselbe Mundart sprechen, so ernennt der Prä-
sivent bei Vermeidung der Nichtigkeit — einen Dollmetscher, welcher zu schwören hat, die
Reden getreu zu übersetzen, sofern er nicht schon im Allgemeinen beeidigt ist.
Die Uebersetzung ist Denjenigen, welche verschiedene Sprachen sprechen, gegenseitig mit-
zutheilen.
Der Angeklagte und der Staatsanwalt können den von dem Präsidenten ernannten
Dollmetscher ablehnen, indem sie die Gründe ihrer Ablehnung angeben. — Der Gerichtshof
entscheidet. — Der Dollmetscher kann, bei Vermeidung der Nichtigkeit, selbst mit Einwilli-
gung des Angeklagten und des Staatsanwalts nicht aus den Zeugen, den Richtern und den
Geschworenen genommen werden.
Art. 150.
Ist der Angeklagte taub oder stumm, oder Beides, und versteht er nicht zu schreiben,
so ernennt der Präsident von Amtswegen zum Dollmetscher diejenige Person, welche am
meisten geübt ist, sich ihm verständlich zu machen. Dasselbe gilt von einem tauben oder
stummen Zeugen. — Im Uebrigen sind die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu
beobachten; doch kann im Nothfalle der Dollmetscher aus den Zeugen genommen werden.
Versteht der Taube oder Stumme zu schreiben, so schreibt der Gerichtsschreiber die an