Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 15. 
Das Recht der mit dem Jagdschutz beauftragten Personen, auf fliehende Wilverer oder 
Jagdfrevler, welche mit Gewehren betreten werden, zu schießen, ist aufgehoben, und kann 
auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Uebertreter mit dem erlegten Wilde beladen 
die Flucht ergriffen hat. 
Art. 16. 
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstebenden Gesetze und Verordnungen, na- 
mentlich das zur Hegung des Wilostandes seither noch in Staatswaldungen bestandene 
Waldverbot (General-Reseript vom 15. Oktober 1744 und 17. März 1798), die Bestra- 
fung der Eigenthümer freijagender Hunde, so wie das Niederschießen freilaufender Hunde 
und Katzen (General-Reseript vom 10. Mai und 3. Juni 1702, 1. November 1735, 20. Juni 
und 18. December 1792), die Verordnungen vom 18. Januar und 13. Juni 1817 (Reg.= 
Blatt S. 29 und 305), die Verfügung vom 21. März 1819, die Art. 394—398 des 
Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839 und die Art. 65, 93, Abs. 1 und Art. 94 Ziff. 5 des 
Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 sind aufgehoben. 
Art. 17. 
Pachtverträge über Jagdrechte, welche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
zuwiderlaufen, und alle Jagdpachtverträge des Staats werden mit dem Tage, an welchem 
dieses Gesetz Wirksamkeit erlangt, aufgelöst. Hieraus erwächst keinem Tbeil ein Anspruch; 
so weit jedoch das letzte Pachtjahr schon angetreten, hat der Pächter, wenn er nach Maß-= 
gabe der Schießzeit den ganzen Nutzen bezogen, das ganze Pachtgeld, wenn er einen Theil 
des Nutzens bezogen, einen verhältnißmäßigen Theil des Pachtgelos, wenn er noch keinen 
Nutzen zu beziehen hatte, nichts an den Verpächter zu bezahlen, beziehungsweise das etwa 
vorausbezahlte Pachtgeld in diesem Verhältnisse zurückzuverlangen. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen find mit Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Der Cbef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppoete. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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