566
Hierauf hat das Oberamt den sämmtlichen Betheiligten (vergl. Gesetz, Art. 21, letzter
Absatz) eine die ganze Sachlage umfassende schriftliche Darstellung des Verhältnisses unter
der Aufforderung mitzutheilen, den Gegenstand alsbald in Erwägung zu ziehen, um bei
einer mündlichen Verhandlung, zu welcher die Betheiligten gleichzeitig vorzuladen sind, ihre
Erklärung abgeben zu können.
Der Verhandlung haben die Betbeiligten in Person oder durch schriftliche Bevollmächtigte
anzuwohnen, namentlich sind für betheiligte Gemeinden in der Regel mit gehörigen Vollmach-
ten versehene Deputirte vorzuladen. Auch kann einer Gemeinde, bei welcher nach der über-
einstimmenden Ansicht des Oberamts und der Gemeindebehörde die Zutheilung der Besitzung
an sie unzweifelhaft unthunlich ist, die Theilnahme an der mündlichen Verhandlung ganz
erlassen werden.
Bei Besitzungen des Staats und der Hofdomänenkammer sind die Vorstände der be-
tressenden Verwaltungsstellen (Kameralverwalter, Oberförster, Salinen= und Hütten-Ver-
walter, Eisenbahn-Inspektoren) als Vertreter des Eigenthümers so lange zu betrachten, als
dem Oberamt eine Mittheilung darüber, daß die höhere Behörde einen anderen Ver-
treter bestellt habe, nicht zukommt.
Bei der Verhandlung sind die Erklärungen ver Betheiligten durch das Oberamt aus-
führlich zu Protokoll zu nehmen, und es hat das Oberamt, wo möglich noch bei der Ver-
handlung den Vorschlag über die Normirung des Verhältnisses (Gesetz, Art. 21, zweiter Ab-
satz) zu machen und die Erklärung der Betheiligten hierüber aufzunehmen, sofort aber sämmt-
liche Akten an die für die Leitung des Gesetzesvollzugs niedergesetzte Commission einzusenden.
Kann der Vorschlag nicht sogleich gemacht werden, so ist biezu vom Oberamt eine
zweite mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Den Akten ist jedesmal eine die betreffende Markung und deren Angrenzungen ent-
haltende Situationszeichnung beizuschließen. Liegt nicht schon eine brauchbare Siluations-
zeichnung vor, so kann hiezu das betreffende Blatt des topographischen Atlas von Württem-
berg, welchem da, wo der Maaßstab zur Beurtheilung einzelner Verhältnisse zu klein ist,
die betreffenden Flurkarten-Abdrücke beizuschließen sind, benützt werden. Ist der Gegenstand
auf zwei solcher Flurkarten enthalten, so werden diese nach vorgängigem Abschneiden des
Randes in das vorgeschriebene Papierformat zerlegt, mit Leinwanystreifen an einander ge-
heftet, und in dieser Weise zu den Akten genommen. In Fällen aber, wo der Gegenstand