Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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schon einen solchen Grad erreicht hat, daß ein ordinirter Geist- 
licher nicht mehr herbeigerufen werden kann. Dagegen dürfen 
Kinder, welche nicht wirklich leben, nicht vollständig geboren 
sind oder zur Classe derjenigen Mißgeburten gehören, welchen 
das menschliche Angesicht fehlt, unter keiner Bedingung die 
Weihe der heiligen Taufe erhalten, und eine Hebamme, welche 
sich dennoch zum Vollzuge derselben hergeben sollte, würde sich, 
abgesehen von der Nichtigkeit einer solchen Taufe, ernstlicher 
Verantwortung aussetzen. 
8. 19. 
Tritt der Fall ein, daß eine Jach-, oder Nothtaufe durch 
die Hebamme vorgenommen werden soll, so hat dieselbe dabei 
Folgendes zu beachten: 
1) Im Voraus hat als allgemeine Regel zu gelten, daß auch 
bei solchen Handlungen der für gewöhnliche Taufen vor- 
geschriebene Gang, soweit es die Umstände nur immer 
zulassen, einzuhalten ist. 
2) Auch bei der Jachtaufe sollen die Zeugen, wo möglich, 
nicht fehlen, und es ist, wenn wirkliche Pathen nicht mehr 
bestellt werden können, wenigstens eine oder die andere 
christliche Person beizuziehen. Auch muß der Name be- 
stimmt werden, welchen das Kind erhalten soll, und die 
Hebamme darf, wenn die Eltern nicht von selbst darauf 
achten, nicht unterlassen, dieselben darauf aufmerksam zu 
machen. Auch hat sie für reines, lauwarmes Wasser zu 
sorgen, und dahin zu wirken, daß bei der Handlung an- 
gemessene Ordnung und Ruhe herrschen. 
3) Die Nothtaufe beginnt damit, daß die Hebamme das Kind, 
wenn es dessen Schwäche gestattet, von seinem Lager 
nimmt, dasselbe in die Arme eines der anwesenden Zeu- 
gen legt, und es mit dem biblischen Gruße anredet: „Der 
Herr behüte deinen Ausgang und deinen Eingang von 
nun an bis in Ewigkeit. Amen.“ 
4) Darauf betet sie ein andächtiges Vaterunser, und spricht 
entweder selbst das apostolische Glaubensbekenntniß aus, 
oder fordert einen der Zeugen auf, dasselbe Namens des 
Kindes auszusprechen und statt desselben die Frage zu 
bejahen, daß es auf diesen heiligen Glauben getauft wer- 
den soll.
	        
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