Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bei dem Offziersdienste tritt diese Unterscheidung der Altersclassen nicht ein. 
Die Wehrmänner im außerordentlichen Dienste behalten bis zur gänzlichen Entlassung 
aus dem Dienst ihre Waffen, so wie alle Rechte und Mlichten der Wehrmänner, und sind 
alle Jahre wenigstens einmal von dem Befehlshaber zu inspiciren. 
Ueber die Verwendung der Wehrmänner gegen feindliche Angriffe wird ein Gesetz die 
näheren Bestimmungen geben. 
Art. 13. 
Die Bürgerwehr jeder Gemeinde oder mehrerer zu Einer Bürgerwehr vereinigten Ge- 
meinden (Art. 2, Abs. 2) bildet für sich ein geschlossenes Ganzes, welches in angemessene 
Abtheilungen zerfällt und in einem militärischen Organismus steht. 
Sie glievert sich in Compagnieen von 40 bis 150 Mann, und diese vereinigen sich in 
Banner von vier bis acht Compagnieen. 
Die Eintheilung der Mannschaft geschieht durch den Befehlshaber. In Gemeinden, in 
welchen mehrere Banner bestehen, sollen dieselben nach Wohnbezirken gebildet, innerhalb der 
Banner dagegen die Compagnieen nach Altersclassen abgetheilt werden. 
Die älteren Bürger-Milizen haben sich, so weit es noch nicht geschehen ist, aufzulösen, 
und es treten ihre Mitglieder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in vie Bürgerwehr ein. 
Art. 14. 
Da, wo die ganze Wehrmannschaft eines Orts nur Eine Compagnie bildet und sich für 
die Büchse als Waffe entscheidet, ist dieses gestattet; ebenso kann, wenn die Bürgerwehr 
mindestens aus drei Compagnieen besteht, Eine Compagnie aus Scharfschützen bestehen. Wo 
dieses nicht der Fall ist, ist die Zahl der Scharfschützen nach technischen Grundsätzen festzustellen. 
In allen Fällen haben aber die Scharfschützen — seien sie in ganzen Compagnieen aufge- 
stellt oder der Musketier-Compagnie zugetheilt — sich nicht nur im Gebrauche der Büchse, 
sondern auch im zerstreuten Feldvienst einzuüben. Es ist daher Männern, welche nach ihrer 
körperlichen Beschaffenheit für diesen Dienst nicht taugen, der Eintritt in die Schützen-Com- 
pagnien und Abtheilungen nicht gestattet, auch haben Scharfschützen, welche innerhalb eines 
Jahres, von der Zeit ihrer Eintheilung an, sich nicht über ihre Gewandtheit im Gebrauche 
der Büchse ausweisen können, zu einer andern Waffengattung überzutreten. 
Die besondern Scharsschützen-Compagnieen und Abtheilungen genießen in keinerlei Weise 
irgend ein Vorrecht gegenüber den Mucketier-Compagnieen und find dem Befehlsbaber der 
Bürgerwehr in jeder Hinstcht unterworfen.
	        
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