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schon einen solchen Grad erreicht hat, daß ein ordinirter Geist-
licher nicht mehr herbeigerufen werden kann. Dagegen dürfen
Kinder, welche nicht wirklich leben, nicht vollständig geboren
sind oder zur Classe derjenigen Mißgeburten gehören, welchen
das menschliche Angesicht fehlt, unter keiner Bedingung die
Weihe der heiligen Taufe erhalten, und eine Hebamme, welche
sich dennoch zum Vollzuge derselben hergeben sollte, würde sich,
abgesehen von der Nichtigkeit einer solchen Taufe, ernstlicher
Verantwortung aussetzen.
8. 19.
Tritt der Fall ein, daß eine Jach-, oder Nothtaufe durch
die Hebamme vorgenommen werden soll, so hat dieselbe dabei
Folgendes zu beachten:
1) Im Voraus hat als allgemeine Regel zu gelten, daß auch
bei solchen Handlungen der für gewöhnliche Taufen vor-
geschriebene Gang, soweit es die Umstände nur immer
zulassen, einzuhalten ist.
2) Auch bei der Jachtaufe sollen die Zeugen, wo möglich,
nicht fehlen, und es ist, wenn wirkliche Pathen nicht mehr
bestellt werden können, wenigstens eine oder die andere
christliche Person beizuziehen. Auch muß der Name be-
stimmt werden, welchen das Kind erhalten soll, und die
Hebamme darf, wenn die Eltern nicht von selbst darauf
achten, nicht unterlassen, dieselben darauf aufmerksam zu
machen. Auch hat sie für reines, lauwarmes Wasser zu
sorgen, und dahin zu wirken, daß bei der Handlung an-
gemessene Ordnung und Ruhe herrschen.
3) Die Nothtaufe beginnt damit, daß die Hebamme das Kind,
wenn es dessen Schwäche gestattet, von seinem Lager
nimmt, dasselbe in die Arme eines der anwesenden Zeu-
gen legt, und es mit dem biblischen Gruße anredet: „Der
Herr behüte deinen Ausgang und deinen Eingang von
nun an bis in Ewigkeit. Amen.“
4) Darauf betet sie ein andächtiges Vaterunser, und spricht
entweder selbst das apostolische Glaubensbekenntniß aus,
oder fordert einen der Zeugen auf, dasselbe Namens des
Kindes auszusprechen und statt desselben die Frage zu
bejahen, daß es auf diesen heiligen Glauben getauft wer-
den soll.