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Art. 8.
Die Dienst-Cautionen der Postbediensteten, welche mit dem Uebergange der Koniglichen
Posten in Stantperwaltung aus dem Dienste des Fürsten Erblandpostmeisters scheiden, gehen
auf den Staat über; ste bleiben jedoch sechs Monate lang von Uebergabe der Postverwal-
tung an in der Art dem Fürsten Erbland-Postmeister zugleich verhaftet, daß derselbe für
einen innerhalb dieser Frist gegen den Postbeamten erhobenen Anspruch aus der früheren
Dienstoerwaltung sich an die Dienst-Caution halten kann, und zwar mit Vorzugsrecht vor
etwaigen Ansprüchen, welche der Staat gegen den betreffenden Postbeamten aus dessen Dienst-
verwaltung seit der Uebernahme in den unmittelbaren Staatsdienst zu erheben in den Fall
kommen würde.
Art. 9.
Das Fürstliche Haus Thurn und Taris erhält zur Entschädigung für das Postlehen
eine vom 1. Januar 1850 ab in Vierteljahrsfristen auszubezahlende Rente aus der Staats-
kasse, welche vom Staate zu jeder Zeit im zwanzigfachen Betrage abgelsst werden kann,
bei deren Bemessung der Reinertrag des Postlehens, so wie er nach den Verhältnissen des
Letzteren zur Zeit des Ueberganges der Postverwaltung an den Staat für die Folgezeit sich
veranschlagt, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mannlehenbaren Eigenschaft, mit welcher
die Postverwaltung dem Fürstlichen Hause verliehen war, als Maaßstab zu dienen hat.
Die Bemessung der Rente erfolgt, wenn die Betheiligten sich nicht verständigen, im
ordentlichen Rechtswege, wobei der Richter vie auf die Größe der Entschävigung Einfluß
übenden Momente, namentlich die mannlehenbare Eigenschaft des Postlehens, nach billigem
Ermessen zu berücksichtigen hat.
Uebrigens bleiben dem Staate sämmtliche Einreden und Rechtsmittel gegen die An-
sprüche des Fürstlichen Hauses auf den Besstz und die Verwaltung der Königlichen Posten,
insbesondere gegen die Gültigkeit des Postlehenvertrags von 1819, ausdrücklich vorbehalten.
Bis zu endgültiger Festsetzung der Entschädigung wird in Ermanglung anderen Ueber-
einkommens dem Fürsten, soferne er sich in Betreibung der ersteren keinen Verzug zu Schul-
den kommen läßt, eine von der Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des vorläufig be-
scheinigten Reinertrags des letzten Jahrs zu bestimmende Rente auf Abrechnung ausbezahlt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses seit
dem 6. Juli d. J. sanktionirten Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 17. December 1840.
Wilheilm.
Herdegen. Schlayer. Wächter. Baur. Hänlein.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.