94 Phite sophische Einleitung in die Nechtswissenschaften.
des von der Regierung Angeordneten und die Anwendung der Gesetze — alfo nicht
blos die Verwaltung im engern Sinn (Administration), sondern auch die
Rechtspflege (ost der sog. richterlichen Gewalt zugetheilt).
Gesetzgebung und Ausübung haben in ihrem Gebiet zwar Selbständigkeit, aber
die Regierung bleibt insosern die höchste Funktion, als sie ununterbrochen den Gang
der Staatsangelegenheiten leitet und beaussichtigt, den Staat nach außen hin vertritt
und wenn gewaltige Krifen den Bau des Staates erschüttern, wo Gesetzgebung
und Exekution ohnmächtig find, eine kraftvolle, weise, vom Rflichtgefühl beseelte Regierung
noch die Volkekraft zu organifiren und den Staat zu retten im Stande ist.
Was nun den Inhalt der Staatsthätigkeit, den Umfang, die Gegenstände
derselben im Allgemeinen betrifft, so findet sich in Wirklichkeit die höchste Verschiedenartigkeit.
Der patrimoniale wie der patriarchalische Staat z. B. beschrünkt
sich wesentlich aus Sicherung der Privatrechte und Schutz gegen äußere Feinde.
Andere Anforderungen pflegt man heutzutage an die „Kulturstaaten“ zu stellen.
Suchen wir sie unter die früher ausgestellten allgemeinen Gesichtepunkte zu bringen,
so ergiebt sich etwa Folgendes:
1. Der Staat hat zunächst Schutz zu gewähren für die freie ungestörte Bethätigung
der Kräste seiner Angehörigen, durch Errichtung und Aufrechterhaltung
einer festen RKechtsordnung, welche friedliches, gemeinfames Leben und Streben ermöglicht,
durch Hinwegräumung natürlicher und künstlicher Hindermifse jener freien
Bethätigung, auch durch Schutz gegen Störung von außen (von außerhalb des
Staats Lebenden, Einzelnen wie Gesammtheiten, insbesondere Staaten).
2. Er darf aber nicht unnöthig hemmend und zwingend eingreifen in die
freie Bewegung der Einzelnen wie der Gesellungen. Nur fsoweit es erforderlich
ist zur Beseitigung von Reibungen zwischen verschiedenen Volksklassen und Gesellungen
oder wo Freiheit für den Bestand des Gemeinwesens gejahrdrohend wäre,
wie wenn dieses z. B. bedeutende, centrifugale, nach außen gravitirende Bestandtheile
in sich schlicht, soll der Staat sein Veto einlegen.
3. Außerdem foll er subsidiär aushelfend und ergänzend eintreten, wo
erhebliche materielle, geistige oder sittliche Interessen und Zwecke ohne fein mächtiges
Zuthun durch Privat= und gesellschaftliche Kräfte nicht ihre wünschenswerthe
Befriedigung und Erfüllung finden können. Es kommt hier überall ganz besonders
auf die gegebenen sozialen Grundlagen eines Staatswesens an. Romanische Völker
besitzen nicht jenen Geist der Initiative, der Selbstverwaltung wie germanische. Und
mit Recht fagt Th. Wait, daß man die Staatefreiheit niessen müsse an dem Selbstzwang
der Gesellschaft. Der Staat foll jedenfalls mit seinem Zwang nur vorgehen,
wo ein Gewährenlassen Uebel herbeizuführen droht, die größer sind als das im
Iwang liegende Uebel (denn das darf man nie vergessen, daß Zwang an sich stets.
ein Uebel ist). Welche Regeln im Uebrigen für Maß und Art dee Zwanges gelten,
haben“ wir schon früher angedeutet. Ein bloßes laissez faire laissez passer aber in
dem Sinn, daß sich der Staat blos auf Rechtssicherung einzuschränken hätte, beruht
auf jener einseitigen Auffassung des Staates, welche alle Bande zwischen Recht und
Moral zerschneiden wollte. Außer der Rechtspflege (welch auch die sog. nichtstreitige
oder freiwillige Giercchtsartet, sowie im weiteren Sinn die vorbeugende
Rechtspolizei umfaßt) muß er, den sittlichen Prinzipien gemäß, für allgemeinen
Unterricht, Volksbildung, Wissenschast und Kunst Fürsorge tragen, auf wirthschaftlichem
Gebict durch möglichste Erleichterung und Sicherung des Verkehrs und die
früher (als vom Verwaltungsfystem und Erbrecht die Rede war) besprochenen Maßugeln
sördernd wirken und so danach trachten, durch allscitige harmonische Hebung
und Veredlung des Volks dieses Stuse um Stufe näher zu führen zu dem höchsten
Idcal des Kulturstaates, das heißt zu dem allen Gesellschaften gesetzten Musterbild
der von allen sittlichen Idcen emwüllten, von ethischem Bewußtein beseelten Gesell-