thumbs : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

94  Phite  sophische  Einleitung  in  die  Nechtswissenschaften.

des  von  der  Regierung  Angeordneten  und  die  Anwendung  der  Gesetze  —  alfo  nicht
blos  die  Verwaltung  im  engern  Sinn  (Administration),  sondern  auch  die
Rechtspflege  (ost  der  sog.  richterlichen  Gewalt  zugetheilt).

Gesetzgebung  und  Ausübung  haben  in  ihrem  Gebiet  zwar  Selbständigkeit,  aber
die  Regierung  bleibt  insosern  die  höchste  Funktion,  als  sie  ununterbrochen  den  Gang
der  Staatsangelegenheiten  leitet  und  beaussichtigt,  den  Staat  nach  außen  hin  vertritt
  und  wenn  gewaltige  Krifen  den  Bau  des  Staates  erschüttern,  wo  Gesetzgebung
und  Exekution  ohnmächtig  find,  eine  kraftvolle,  weise,  vom  Rflichtgefühl  beseelte  Regierung
  noch  die  Volkekraft  zu  organifiren  und  den  Staat  zu  retten  im  Stande  ist.

Was  nun  den  Inhalt  der  Staatsthätigkeit,  den  Umfang,  die  Gegenstände
derselben  im  Allgemeinen  betrifft,  so  findet  sich  in  Wirklichkeit  die  höchste  Verschiedenartigkeit.
  Der  patrimoniale  wie  der  patriarchalische  Staat  z.  B.  beschrünkt
sich  wesentlich  aus  Sicherung  der  Privatrechte  und  Schutz  gegen  äußere  Feinde.
Andere  Anforderungen  pflegt  man  heutzutage  an  die  „Kulturstaaten“  zu  stellen.
Suchen  wir  sie  unter  die  früher  ausgestellten  allgemeinen  Gesichtepunkte  zu  bringen,
so  ergiebt  sich  etwa  Folgendes:

1.  Der  Staat  hat  zunächst  Schutz  zu  gewähren  für  die  freie  ungestörte  Bethätigung
  der  Kräste  seiner  Angehörigen,  durch  Errichtung  und  Aufrechterhaltung
einer  festen  RKechtsordnung,  welche  friedliches,  gemeinfames  Leben  und  Streben  ermöglicht,
  durch  Hinwegräumung  natürlicher  und  künstlicher  Hindermifse  jener  freien
Bethätigung,  auch  durch  Schutz  gegen  Störung  von  außen  (von  außerhalb  des
Staats  Lebenden,  Einzelnen  wie  Gesammtheiten,  insbesondere  Staaten).

2.  Er  darf  aber  nicht  unnöthig  hemmend  und  zwingend  eingreifen  in  die
freie  Bewegung  der  Einzelnen  wie  der  Gesellungen.  Nur  fsoweit  es  erforderlich
ist  zur  Beseitigung  von  Reibungen  zwischen  verschiedenen  Volksklassen  und  Gesellungen
  oder  wo  Freiheit  für  den  Bestand  des  Gemeinwesens  gejahrdrohend  wäre,
wie  wenn  dieses  z.  B.  bedeutende,  centrifugale,  nach  außen  gravitirende  Bestandtheile
  in  sich  schlicht,  soll  der  Staat  sein  Veto  einlegen.

3.  Außerdem  foll  er  subsidiär  aushelfend  und  ergänzend  eintreten,  wo
erhebliche  materielle,  geistige  oder  sittliche  Interessen  und  Zwecke  ohne  fein  mächtiges
  Zuthun  durch  Privat=  und  gesellschaftliche  Kräfte  nicht  ihre  wünschenswerthe
Befriedigung  und  Erfüllung  finden  können.  Es  kommt  hier  überall  ganz  besonders
auf  die  gegebenen  sozialen  Grundlagen  eines  Staatswesens  an.  Romanische  Völker
besitzen  nicht  jenen  Geist  der  Initiative,  der  Selbstverwaltung  wie  germanische.  Und
mit  Recht  fagt  Th.  Wait,  daß  man  die  Staatefreiheit  niessen  müsse  an  dem  Selbstzwang
  der  Gesellschaft.  Der  Staat  foll  jedenfalls  mit  seinem  Zwang  nur  vorgehen,
wo  ein  Gewährenlassen  Uebel  herbeizuführen  droht,  die  größer  sind  als  das  im
Iwang  liegende  Uebel  (denn  das  darf  man  nie  vergessen,  daß  Zwang  an  sich  stets.
ein  Uebel  ist).  Welche  Regeln  im  Uebrigen  für  Maß  und  Art  dee  Zwanges  gelten,
haben“  wir  schon  früher  angedeutet.  Ein  bloßes  laissez  faire  laissez  passer  aber  in
dem  Sinn,  daß  sich  der  Staat  blos  auf  Rechtssicherung  einzuschränken  hätte,  beruht
auf  jener  einseitigen  Auffassung  des  Staates,  welche  alle  Bande  zwischen  Recht  und
Moral  zerschneiden  wollte.  Außer  der  Rechtspflege  (welch  auch  die  sog.  nichtstreitige
  oder  freiwillige  Giercchtsartet,  sowie  im  weiteren  Sinn  die  vorbeugende
Rechtspolizei  umfaßt)  muß  er,  den  sittlichen  Prinzipien  gemäß,  für  allgemeinen
Unterricht,  Volksbildung,  Wissenschast  und  Kunst  Fürsorge  tragen,  auf  wirthschaftlichem
  Gebict  durch  möglichste  Erleichterung  und  Sicherung  des  Verkehrs  und  die
früher  (als  vom  Verwaltungsfystem  und  Erbrecht  die  Rede  war)  besprochenen  Maßugeln
  sördernd  wirken  und  so  danach  trachten,  durch  allscitige  harmonische  Hebung
und  Veredlung  des  Volks  dieses  Stuse  um  Stufe  näher  zu  führen  zu  dem  höchsten
Idcal  des  Kulturstaates,  das  heißt  zu  dem  allen  Gesellschaften  gesetzten  Musterbild
der  von  allen  sittlichen  Idcen  emwüllten,  von  ethischem  Bewußtein  beseelten  Gesell-