62
II. in der Theilnahme an den Berathungen des Ministeriums über Bürgerwehran-
gelegenheiten und den Funktionen eines technischen Raths bei demselben (Art. 47 des Ge-
setzes);
III. in ver Handhabung der Disciplin unter den Bürgerwehren theils selbstständig
(Art. 49 des Gesetzes), theils als Mitglied des Ober-Kriegsgerichts und des Revisionsge-
richts (Art. 39, 41, 43).
. 2.
I. Die unmittelbare Aufsicht und militärische Leitung der Bürgerwehren begreift:
1) vie Leitung der von den Verwaltungsräthen der Bürgerwehren vorzunehmenden
Organisation und Umbildung der Bürgerwehren nach Maasgabe der gesetzlichen Bestimmun-
gen und der Vollzugs-Instruktionen. Insbesondere kommt dabei in Betracht: die richtige
Aufnahme der Mannschaft, die zweckmäßige taktische Eintheilung mit Rücksicht auf die theil-
weise Exemtion der höhberen Altersklassen, die Bildung besonderer Abtheilungen mit Special=
waffen (Art. 14, 15 des Gesetzes), die der Größe der Bürgerwehren entsprechende Fest-
setzung des Stabspersonals, die Bestimmung der Offiziers= und Unteroffiziersstellen, die
Aufstellung von Waffen-Inspektoren (Minist. Verf. vom 12. Mai 1848). In allen diesen
Beziehungen ist darauf zu sehen, daß die Organisation, soweit möglich, gleichförmig ausge-
fübrt und überall dieselben Grundsätze zur Anwenvung gebracht werden.
Da übrigens, abgesehen von sonstigen Hindernissen, dem Landes-Obersten nicht möglich
wäre, die Organisation der Bürgerwehr in sämmtlichen Gemeinden des Landes gleichzeitig
zu leiten, so ist zunächst mit den Bürgerwehren der größeren Gemeinden der Anfang zu
machen.
Ist in einem Bezirke eine größere Zahl von Bürgerwehren organisirt, so ist zu Be-
stellung eines Bezirks-Obersten Einleitung zu treffen, und über die dienstlichen Verrichtun-
gen der Bezirks-Obersten eine Instruktion zu entwerfen.
g. 3.
2) Dem Landes-Oberften wird die Bestaͤtigung der Befehlshaber der Bürgerwehren,
mit Ausnahme der Gemeinden erster Classe, übertragen.
In Bezlehung auf die Ernennung von Bezirks-Obersten (Art. 4 des Gesetzes) und
die Bestätigung von Befehlshabern von Bürgerwehren der Gemeinden erster Classe hat der
Landes-Oberst an das Ministerium des Innern Anträge zu erstatten.