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Bei einer beschränkten Meisterrechts-Ertheilung (§J. 50) hat der Meisterbrief die Be-
grenzung der Befugniß des Aufgenommenen zu bezeichnen.
bh) Besondere Bestimmungen für die Gewerbe der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute
(Gesetz Art. 52).
8. 66.
Bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute werden drei Stufen des
Meisterrechts unterschieden.
Das Meisterrecht erster Stufe setzt die gründliche Befähigung voraus, Plane und Ueber-
schläge auch für größere und schwierigere Bauwesen in der Ausdehnung auf sämmtliche dabei
zusammenwirkende Gewerbe zu entwerfen, und deren Ausführung in dem bemerkten Umfange
zu leiten.
Von dem Meister zweiter Stufe wird die Befähigung erfordert, nicht nur Bauaufgaben
jeder Art in seinem Fache nach gegebenen Bauplanen richtig aufzufassen und auszuführen,
sondern auch innerbalb des Umfangs seines Gewerbs verständliche Risse und Ueberschläge
zum wenigsten für minder zusammengesetzte und schwierige Bauwesen zu bearbeiten.
Bewerber, welche zwar nicht diejenige Befähigung, die von einem Meister zweiter Stufe
gefordert wird, besitzen, jedoch zureichende Tüchtigkeit für die mechanische Ausführung von
Bauten erproben, und wenigstens einfache Handrisse, so wie einfache Kosten= und Flächen-
Berechnungen zu fertigen im Stande sind, können das Meisterrecht dritter Stufe erhalten.
6. 67.
Die Meister erster Stufe werden durch das ihnen ausschließend zukommende Prädikat
von Werkmeistern ausgezeichnet. Bei der Besetzung von Stellen in den Prüfungs-Commis-
sionen ist vorzugsweise auf sie Rücksicht zu nehmen.
Die Meister dritter Stufe sind:
1) zu Stellen von Zunftvorstehern oder Mitgliedern einer Prüfungs-Commission,
2) zu Ertheilung zünftiger Gewerblehre nicht befähigt.
Eine besondere oder ausschließliche Berechtigung zur Uebernahme oder Verrichtung ge-
wisser Arbeiten ist mit dem Meisterrecht erster und zweiter Stufe nicht verbunden.
S. 68.
Zur Vornahme von Prüfungen in den Gewerben der Maurer, Steinhauer und Zim-
merleute sind besondere Commissionen, in welchen mindestens eine der beiden nicht für Zunft-