Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

183 
6. Vom Sekretär. 
Art. 33. 
Die Verrichtungen des Sekretärs bei dem Vorsteher-Collegium (Art. 21 und 22) 
und bei der Verwaltungs-Commission (Art. 23) hat ver Verwaltungs-Consulent (Art. 25) 
zu übernehmen. 
7. Vom Revidenten. 
Art. 34. 
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher eines besonders 
biefür von ihnen, unter Mitwirkung der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins (Trt. 36) 
ernannten rechnungsverständigen Revidenten, der für dieses Geschäft eine angemessene Be- 
lohnung von der Anstalt bezieht, übrigens zu jeder Zeit seines Auftrags wieder enthoben 
werden kann. 
8. Vom Aufwärter. 
Art. 35. 
Als Aufwärter sowohl für die Vorsteher, als für den Kassier wird ein rechtlicher 
Mann durch Beschluß des Vorsteher-Collegiums gegen eine verhältnißmäßige Belohnung in 
die Dienste der Anstalt genommen. Derselbe kann, wie jeder andere niedere Diener, wieder 
entlassen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Controle vder Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 36. 
Die Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins controlirt die Verwaltung der Anstalt 
durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte Commissarien. 
Art. 37. 
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen, 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Daseyn der geeigneten Urkunden 
über das Eigenthum der Anstalt, sowie durch unvermuthete Kassenvifitationen von der geord- 
neten Kassen= und Rechnungs-Führung. 
Art. 38. 
Sollten zwischen ihnen und den Vorstehern abweichende Ansichten über einen Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.