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e) die kostenfreie Beischaffung, Unterhaltung und Ergänzung einer Equipage von zwoͤlf
Pferden mit der hiezu erforderlichen Dienerschaft und Allem dem, was an Staats-
und andern Wägen, Geschirren rc. nothwendig ist.
Art. 5.
Das Witthum erlischt mit Verrückung des Wittibstuhls.
Art. 6.
(enthäst Bestimmungen über Witthumsrechte, welche jetzt in Folge des Ablebens der Be-
echtigten ihre Bedeutung verloren haben.)
Art. 7.
Alle Apanagen, sowie das Witthum einer jezeitig regierenden Fürstin sind auf das
Stammvermögen radizirt.
Art. 8.
Hinsichtlich der Heirathsgüter der Prinzessinen Töchter, dann ihrer und der Apanagen
es Erst-, sowie der nachgebornen Söhne eines jezeitig regierenden Fürsten bleibt es bei
den bisherigen hausgesetzmäßigen Bestimmungen; in Uebereinstimmung mit dem bisherigen
erkommen soll jedoch ein regierender Fürst befugt seyn, in so lange die Gesammt-Summe
er Apanagen und Witthümer den vierten Theil des reinen Einkommens nicht übersteigt,
e Apanagen seiner nachgeborenen Söhne, wenn sie eine standesmäßige Ehe nach den oben
ft. 2 gegebenen Bestimmungen eingehen, bis auf den Betrag von jährlich Zwölf Tau-
end Gulen zu erhöhen.
Art. 9.
In Berücksichtigung der auf Seite Seiner Durchlaucht des Fürsten Maximilian
seph, als Stifters der in dem fürstlichen Hause zur Zeit blühenden einzigen Nebenlinie
orwaltenden besonderen Umstände, welche den Anspruch auf eine ausnahmsweise Vergün-
bünng begründen, und auf den Grund der zwischen des jetzt regierenden Fürsten und den
amtlichen Gliedern dieser Linie, Durchlauchten, bestehenden freundvetterlichen Gesinnungen
6 Zuneigung wird über die Apanagial-Verhältnisse dieser Linie nach gepflogenem freund-
aftlichen Benehmen Folgendes besonders festgesetzt
a) die Apanage des Fürsten Maximilian Joseph wird, anfangend vom 17. Juni
1830, auf jährlich Dreißig Tausend Gulden unter nachfolgenden besonderen
Modifkationen erhöht.