Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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— 
Abgabensätze 
nach dem Hür 
Maaßstab P14 Te# nach dem Tar aun · 
, . « (mit der Eintheilung verg 
Benennung der Gegenstände. ver des Thalers 24½-Gulden-Fus, won Comoen 
in 30stel und 24stel), 
Verzollung. beim « beim Brutio-Gewich · 
* Eingang. Ausgang.Eingang.) Aucsgang d 
« Ulr. # mmn# fl. kr. n. Llt. Mfun — 
4) Hämmel. 1l—...—...—.—.-—————— 
(12) 
ee) Anderes Schafvieh und Ziegen1 Sücckbéb 17½⅛/ — 
(4) 
Anmerk. 1) Pferde und andere vorge- 
nannte Thiere sind zollfrei, wenn aus 
dem Gebrauche, der von ihnen bei dem 
Eingange gemacht wird, überzeugend 
bervorgeht, daß sie als Zug= oder Last- 
thiere zu dem Angespann eines Reise- 
oder Frachtwagens gehören, oder zum 
Waarentragen dienen, oder die Pferde 
von Reisenden zu ibrem Fortkommen 
geritten werden müssen. 
Foblen, welche der Mutter folgen, 
gehen frei ein. 
Anmerk. 2) Auf der Grenglinie von Ober- 
wiesenthal Iin Sachsen bis Schusterinsel 
in Baden werden zu folgenden ermä- 
ßhigten Sätzen eingelassen: 
a) Magere Ochsen 1 Stück 1/10 220 — 
(8) 
b) Zuchtstiere und Küte 1 Stück 1 — 11145.— 
a) Jungvie . 1Stück—20——-110——— 
16) 
Anmerk. 3) Auf der Grenzlinie von Har- 
burg bis Leer, beide Orte eingeschlos- 
sen, werden zu folgenden ermäßigten 
Sätzen eingelassen: 
a) Füllen unter einem Jahr 1 Stürxkkbhnmn–ê’1 
b) magere Ochsen " 1 Stück 215—¼ 2½H 
) magere Kühe. 1 Stück 1115— —2 L%½ 
d) magere Rinder 1 Stück 1 1 4— 
zu b), c) und d) wenn fle zur Me « 
bestimmt sind und unter den erforder- 
lichen Kontrolen.
	        
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