Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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a) die Bestimmung des Dampfkessels und die Größe der beabsichtigten Krafterzeugung, 
sofern der Kessel zum Betrieb einer Dampfmaschine bestimmt ist; 
b) die Localität für die Kesselanlage unter Angabe der nächstgelegenen inneren Räume, 
der äußeren Umgebungen und der anstoßenden Gebäude und Wege, der Eigen- 
thumsgrenze und der Nachbarn; 
P) Gestalt und Maaße des Kessels und der etwa dazu gebörigen Siederöhren; 
d) das Material und die Dicke der Wandungen; 
e) die Größe der Heizfläche; 
t)) der beabsichtigte höchste Ueberdruck nach Atmosphären oder nach württembergischen 
Pfunden auf den Quadratzoll; 
8) der beabsichtigte größte Wasserverbrauch in der Stunde nach Pfunden; 
h) mit welchem Brennmaterial geheizt werden soll; 
i) die Werkstätte, von welcher der Kessel geliefert wird; 
k) die Construction der Speise-Apparate, Wasserstandszeiger, Sicherbeits-Ventile und 
sonstigen Zubehörden; 
1) die Höhe und Weite des Kamins, verglichen mit der Höhe des pöchsten benachbar- 
ten Gebäudes bis auf 60 Fuß Entfernung (. 22). 
Diese sämmtlichen Vorlagen müssen in gedoppelter Ausfertigung beigebracht werden- 
g. 25. 
Findet das Oberamt die Zeichnungen und die Beschreibungen erschöpfend, so hat 
dasselbe eine Fertigung der Vorlagen dem für die Begutachtung der Dampflessel-Anlage 
von dem Ministerium bestellten Sachverständigen mitzutheilen und gleichgeitig alle diejenigen 
welche sich bei der beabsichtigten Anlage gefäbrdet glauben möchten, öffentlich aufzuforder 
ihre Einwendungen innerhalb einer Frist von 15 Tagen bei dem Ortsvorsteber schriftli 
einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 
Während dieser Frist, welche für alle Einwendungen, die nicht privatrechtlicher Natur 
sind, eine ausschließende ist, ist die andere Fertigung der Vorlagen bei dem Ortsvorseeber 
zur Einsicht für die Betheiligten aufzulegen und den Inhabern der an die Baustelle i 
stoßenden Gebäude und Grundstücke rechtzeitig von der beabsichtigten Anlage und der u 
die Anbringung von Einwendungen dagegen anberaumten Frist abgesonderte, von diesen 
zu beurkundende Eröffnung zu machen.
	        
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