Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Von dem Concession Nachsuchenden ist zu Deckung der Kosten des Verfahrens ein 
entsprechender Vorschuß zu erheben. 
8. 26. 
Nach Ablauf jener Frist hat der Sachverständige, wenn er es für nothwendig findet, 
und jevenfalls die Bau= und Feuerschau an Ort und Stelle Augenschein einzunehmen, der 
im Falle der Nothwendigkeit eigener Einsichtnahme von Seiten des Sachverständigen ge- 
meinschaftlich zu führen ist. Zu dem Augenschein find diejenigen Personen, welche inner- 
balb der bemeldeten Frist Einwendungen erhoben haben, beizuziehen und über das Vor- 
baben gegen einander zu hören. Sind Einwendungen privatrechtlicher Natur vorgebracht 
worden, so hat die Bau= und Feuerschau sich angelegen seyn zu lassen, dieselben auf güt- 
licem Wege zu erledigen. Kommt eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so ist solches im 
Protokoll vorzumerken. Andere als privatrechtliche Einwendungen sind zum Protokoll voll- 
ständig zu erörtern. Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten mit dem Gutachten 
und Antrag der Bau= und Feuerschau an das Oberamt eingesendet, welches sofort diesel- 
ben nach Vornahme der ihm etwa in technischer oder polizeilicher Hinsicht nothwendig 
scheinenden Aufklärungen und Ergänzungen dem Ministerium des Innern zur Entschließung 
vorzulegen hat. · 
Befindet sich in der Nähe der Baustelle eine öffentliche Straße, so ist von dem Ober- 
emt zuvor noch die Aeußerung der Straßenbau-Inspektion einzuholen. 
Sämmtlichen Behörden und Amtspersonen wird die schleunige Erledigung der ihnen 
dießfalls obliegenden Geschäfte ernstlich zur Pflicht gemacht. 
g. 27. 
Sobald die Concessson von der Behörde endgültig ertheilt und der Kessel vorschrifts- 
mäßig probirt ist, kann verselbe eingemauert und mit allen zu seiner Benützung gehörigen 
Zubehörden versehen werden. 
Ebe jedoch die Benützung wirklich eintritt, muß nochmals eine technische Besschtigung 
vorgenommen und untersucht werden, ob bei der endlichen Herstellung des Apparats allen 
Vorschriften vollständig genügt worden ist. 
Nur auf den Grund einer von dem Techniker ausgestellten Urkunde, in welcher der- 
selbe bezeugt,. daß er an dem fraglichen Dampferzeuger und den dazu gebörigen Vorrich- 
tungen nichts auszustellen habe, darf derselbe sofort in Betrieb gesetzt werden.
	        
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