Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Vierter  Abschnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebuͤhren
(Separat-Gebühren).
A.  Verrichtungsgebühren  bey  Amtshandlungen  in  Partheyfachen  außerhalb  des
Geschdfts-Lokals  der  Behörde,  jedoch  innerhalb  der  Flur  des  Gerichtssibes.
I.  Bey  Unterbehörden.
g.  93.
a)  In  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegen.
heiten,  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  dem  Aktuar  —  thlr.  12  gr.
b)  in  anderen  Angelegenheiten:
au)  wenn  die  Verrichtung  nicht  über  drey  Stunden  dauett,
dem  Dirigenten  .  .  .  .  1.—.  —
dem  Aktuar  ½  4  -  ½%  —  *  16  1
bb)  wenn  sie  länger,  bis  zu  einem  ganzen  Tage  dauert,
dem  Dirigenten  .  .  .  .  .  1-12-demAttuar.
  .  .  .  .  .  l-—-.

§.94.

Wenn  statt  des  Aktuars  oder  neben  ihm  ein  Registrator  oder  Accessist
abgeordnet  wird:  so  bezieht  dieser  dieselbe  Verrichtungsgebühr  wie  der  Aktuar.
Wird  Anfang  und  Ende  der  Expedition  in  dem  Protokolle  nicht  genau  bemerkt:
so  darf  nur  der  geringere  Ansath  liquidirt  werden.

#".  95.

Es  versteht  sich,  daß  bey  Versiegelung  oder  Inventur  eines  Nachlasses
von  unter  100  thlr.  Werth,  bey  welchem  die  in  dem  §.  5  Nr.  8  benannten
Pflegebefohlenen  betheiliget  sind,  auch  die  Verrichtungsgebühren  ganz  oder  bezuglich
  zur  Hälfte  wegfallen.

ß.  96.

In  allen  Untersuchungssachen  finden  die  in  dem  8.  93  geordneten  Gebübren
  nirgends  Statt.