Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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W  65.)  Gesetßz,
die  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des  Mandats  wider  die  Selbstrache
vom  2en  Juli  1712,  rücksichtlich  der  Bestrafung  der  Injurien,
betreffend;
vom  23sten  October  1834.

*-  Anton,  von  GOE#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  25.  1c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

verordnen  hiermit  unker  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

S.  1.

Bei  Bestimmung  der,  wegen  wörtlicher  und  thätlicher  Injurien  zu  verbüßenden  Strasen
  sind  die,  in  dem  Mandare  wider  die  Selbstrache  vom  Zten  Juli  1712.  F.  1.  bis  mit
16.  und  §.  19.  dieshalb  enthaltenen  Vorschriften  nicht  weiter  in  Anwendung  zu  bringen.

2.

Auch  ist  nach  Aufhebung  dieser  Vorschriften  auf  dasjenige,  was  wegen  solcher  Strafen
  in  dem  Mandate  vom  1  9ten  Juli  und  20sten  September  1665.,  dem  Mandate
vom  5ren  Occober  1670.,  dem  Mandate  wider  die  Selbstrache,  Friedensstörungen  und
Duelle  vom  15ten  April  1706.,  sowohl  in  dem  Erläurerungs-Mandake  vom  1sten  Juli
1737.  J.  1.,  so  weit  letzteres  die  Strafbestimmung  9.  2,  des  Mandaks  vom  Jahre  1712.
betrifft,  verordnet  worden,  nicht  mehr  Beziehung  zu  nehmen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  23sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  i.  S.

Julius  Traugott  Jakob  von  Könneritz.