Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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2.

Dabei  wird  ihnen,  in  so  weit  die  zuruͤck  zu  gebenden  alten  Steuerscheine  auf  Summen
gestellt  sind,  welche  durch  die  Apoints  der  neuen  landschaftlichen  Obligationen  nicht  voͤllig
ausgeglichen  werden  koͤnnen,  der  desfallsige  Mehrbetrag  an  wenigen  Thalern,  Groschen  und
Pfennigen  sofort  baar  heraus  gezahlt  werden.

3.

Auch  werden  bei  diesem  Umtausche,  ohne  Unterschied,  ob  er  in  den  erstern  oder  in  den
letztern  Monaten  der  vorbemerkten  Frist  erfolgt,  die  vollen  bis  zu  Ostern  1835.  laufenden
Zinsen  der  zuruͤckzugebenden  alten  Scheine  in  voraus  mit  berichtigt,  und  zum  Behuf  der
fernern  Zinsenerhebung  die,  zu  den  eingetauschten  neuen  Obligationen  gehoͤrigen  Talons  und
Coupons,  letztere  von  und  mit  dem  Michaelistermin  1835.  an,  ausgegeben.

4.

Da  unter  den  unverloosbaren  alten  Steuer-Kapitalien  mehrere  sich  befinden,  wovon
die  Dokumente  bereits  vorlaͤngst  verloren  gegangen  sind,  ohne  daß  deshalb  um  Edictalcitation
  nachgesucht  worden  ist,  so  koͤnnen  diejenigen,  welche  jetzt  die  Zinsen  dieser  Kapitalien
beziehen,  sich  zwar  gleichergestalt,  wie  die  uͤbrigen  derartigen  Glaͤubiger,  zum  Uebertritt  in
die  neue  Anleihe  erklären,  und  es  wird  auch  bei  deshalb  binnen  der  vorbemerkten  Frist  gehoͤrig
  erfolgter  Anmeldung  fuͤr  dergleichen  Kapitalien  ebenfalls  der  volle  Nominalwerth  in
neuen  landschaftlichen  Obligationen  vorlaͤufig  überwiesen  werden;  es  wkden  jedoch  die  Betheiligten
  sich  von  selbst  bescheiden,  daß  diese  neuen  Dokumente  nur  nach  erfolgtem  Edictalverfahren
  und  Ablauf  der  gesetzlichen  Edictalfrist  an  sie  verabfolgt  werden  können  und  bis
dahin  bei  der  Kasse  in  Deposico  behalten  werden  müssen.

Nichts  desto  weniger  verbleibt  denjenigen,  welche  die  Jinsen  solcher  zum  Ulebertrice  in
die  neue  Anleihe  angemeldeter  Kapitalien  jetzt  beziehen,  der  ununterbrochene  Fortgenuß  derselben,
  und  es  sollen  ihnen  zum  Behuf  deren  fernerer  Erhebung,  starc  der  bisher  von  Termin
  zu  Termin  an  sie  zur  Vollziehung  ausgegebenen  Zinsquittungen,  die  Talons  und  Coupons
  der  vorbemerktermaaßen  für  die  fraglichen  Kapicalien  bei  der  Kasse  deponirten  neuen
landschaftlichen  Obligarionen  verabfolge  werden.

5.

Uebrigens  haben  diesenigen  Gläubiger,  welche  sich  noch  besonders  zu  legitimiren  haben,
sich  deshalb  des  baldigsten  bei  der  Steuer-Credik-Kassen-Depurarion  oder  dem  künftigen
ständischen  Ausschuß  zur  Sraatsschuldenkasse  zu  melden,  und  diesen  Punkt  zuvörderst  in
Richtigkeic  zu  setzen,  indem  sie,  bie  solches  erfolge  ist,  von  dem  Uebererict  in  die  neue  Anleihe
  ausgeschlossen  bleiben  müssen.