Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

20 
8. 14. 
Wird gegen den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten Begränzung (lt. b. im 
Art. 4, Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858) verfügt, deren Wesen darin be- 
steht, daß der von dieser Maßregel Betroffene den ihm angewiesenen Orts= oder Gemeinde- 
bezirk bei Tag und bei Nacht zu keiner Zeit ohne obrigkeitliche Erlaubniß verlassen darf, 
so bat das Oberamt den Begränzten dem Ortsvorsteher des Begränzungs= 
bezirks zu übergeben, welchem unter bezirksamtlicher Leitung und Aufsicht die Hand- 
habung der Begränzung zunächst obliegt. 
Derselbe bat daber den Begränzten fortwährend im Auge zu bebalten, sein Betragen 
und die von ihm angewendeten Mittel, sich sein Fortkommen zu verschaffen, zu beobachten 
und gegen ein unerlaubtes Austreten desselben zu wachen. 
Zu dem Cnde wird der Ortsvorsteher neben der Unterstützung, welche ihm die Mit- 
glieder des Gemeinderaths zu leisten verbunden sind, und neben den geeigneten Weisungen 
an vie obrigkeitlichen Diener besonders auch mit vertrauten Personen, welche durch ihre 
Verbältnisse zu näherer Beobachtung des Begränzten in Stand gesetzt sind, sich ins Ver- 
nehmen setzen. 
Wöchentlich einmal, wenn von dem Oberamt nicht eine andere Bestimmung getroffen 
wird, hat der Ortsvorsteher den Begränzten unversehens vor sich zu berufen, ihn über 
seine Verhältnisse, soweit dieselben für die polizeiliche Aufsicht von Interesse sind, nament- 
lich über seinen Erwerb und seine Beschäftigung zu befragen, um ssch in steter Uebersicht 
über das Treiben des Begränzten zu erhalten und sich zu versichern, daß er den Begrän- 
zungsbezirk nicht unerlaubter Weise überschreitet. 
Ueber die Vernehmung wird ein kurzes fortlaufendes Protokoll 
geführt, das von dem Begränzten jedesmal zu unterzeichnen, von dem Ortsvorsteher zu 
beurkunden und vierteljährlich an das Oberamt zur Durchsicht vorzulegen ist. 
8. 15. 
Besonders ist darauf zu sehen, daß der Begränzte stets eine geregelte Be- 
schäftigung und einen zureichenden Verdienst hat. Feblt es daran, so 
hat der Ortsvorsteher es sich ernstlich angelegen seyn zu lassen, dem Begränzten Arbeit 
und Verdienst zu verschaffen. 
Der Begränzte, welcher zu seinem persönlichen Unterhalt oder zu demjenigen seiner 
Familie öffentliche Unterstützung bedarf, oder welcher dem Müssiggang, Spiel oder Trunk
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.