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8. 14.
Wird gegen den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten Begränzung (lt. b. im
Art. 4, Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858) verfügt, deren Wesen darin be-
steht, daß der von dieser Maßregel Betroffene den ihm angewiesenen Orts= oder Gemeinde-
bezirk bei Tag und bei Nacht zu keiner Zeit ohne obrigkeitliche Erlaubniß verlassen darf,
so bat das Oberamt den Begränzten dem Ortsvorsteher des Begränzungs=
bezirks zu übergeben, welchem unter bezirksamtlicher Leitung und Aufsicht die Hand-
habung der Begränzung zunächst obliegt.
Derselbe bat daber den Begränzten fortwährend im Auge zu bebalten, sein Betragen
und die von ihm angewendeten Mittel, sich sein Fortkommen zu verschaffen, zu beobachten
und gegen ein unerlaubtes Austreten desselben zu wachen.
Zu dem Cnde wird der Ortsvorsteher neben der Unterstützung, welche ihm die Mit-
glieder des Gemeinderaths zu leisten verbunden sind, und neben den geeigneten Weisungen
an vie obrigkeitlichen Diener besonders auch mit vertrauten Personen, welche durch ihre
Verbältnisse zu näherer Beobachtung des Begränzten in Stand gesetzt sind, sich ins Ver-
nehmen setzen.
Wöchentlich einmal, wenn von dem Oberamt nicht eine andere Bestimmung getroffen
wird, hat der Ortsvorsteher den Begränzten unversehens vor sich zu berufen, ihn über
seine Verhältnisse, soweit dieselben für die polizeiliche Aufsicht von Interesse sind, nament-
lich über seinen Erwerb und seine Beschäftigung zu befragen, um ssch in steter Uebersicht
über das Treiben des Begränzten zu erhalten und sich zu versichern, daß er den Begrän-
zungsbezirk nicht unerlaubter Weise überschreitet.
Ueber die Vernehmung wird ein kurzes fortlaufendes Protokoll
geführt, das von dem Begränzten jedesmal zu unterzeichnen, von dem Ortsvorsteher zu
beurkunden und vierteljährlich an das Oberamt zur Durchsicht vorzulegen ist.
8. 15.
Besonders ist darauf zu sehen, daß der Begränzte stets eine geregelte Be-
schäftigung und einen zureichenden Verdienst hat. Feblt es daran, so
hat der Ortsvorsteher es sich ernstlich angelegen seyn zu lassen, dem Begränzten Arbeit
und Verdienst zu verschaffen.
Der Begränzte, welcher zu seinem persönlichen Unterhalt oder zu demjenigen seiner
Familie öffentliche Unterstützung bedarf, oder welcher dem Müssiggang, Spiel oder Trunk