Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

Grund gegenseitiger Anordnungen anderer der gedachten Convention angehörigen Regie- 
rungen zu der Verfügung veranlaßt, daß das betreffende Pfarramt jeves Mal einen Ge- 
burtsschein kostenfrei auszustellen und dem K. Oberamte vorzulegen hat, welches sodann 
verpflichtet ist, denselben direkt an die auswärtige Heimathbehörde des Vaters (bei Un- 
ehelichen der Mutter) des Kindes zu übersenden. 
Ebenso werden die K. Oberämter angewiesen, jede ihnen zukommende Mittbeilung 
einer auswärtigen Behörde über die auf ihrem Gebiete erfolgte Geburt eines dem diessei- 
tigen Staate angehörigen Kindes sofort an das betreffende inländische Pfarramt weiter 
zu befördern. 
Stuttgart den 13. Februar 1860. 
Linden. Rümelin. 
D) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ertrapost= und Estafettentare pro 1860—61. 
Vermöge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 27. v. M. 
ist die Ertrapost= und Estafettentare auch für den Zeitraum vom 1. März 1860 bis letzten 
Februar 1861 auf 48 kr. pro Pferd und Meile festgesetzt worden. 
Stuttgart den 29. Februar 1860. Knapp. 
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Am 9. März d. J. ist die Nummer 4 der Straf-Erkennmisse pro 1859 samt Register aus- 
gegeben worden. 
Gedruct bei G. Hasselbrin
	        
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