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8. 1.
Die Belohnung der Gerichts-Beisitzer für ihre amtlichen Verrichtungen am Gerichts-
sitze, soweit solche nicht in dem gesetzlichen Antheile an den Gerichtssporteln (allgem. Spor-
telgesetz vom 23. Juni 1828, Art. 22, Reg. Blatt S. 490) besteht, wird von dem hiefür
im F. 26 der Criminalgebühren-Ordnung vom 24. November 1826 auf Einen Gulden für
zehn Stunden festgesetzten Betrag, auf Einen Gulven und zwanzig Kreuzer für
diese Zeitdauer erhöht.
8. 2.
Doch soll die Gebühr eines Gerichts-Beisitzers für eine einmalige Anwesenheit bei
Gericht, für welche er nicht durch den Antheil an den Gerichtssporteln belohnt ist, im
Ganzen nie unter zwölf Kreuzern betragen, wenn gleich die Verhandlungen, welche
seine Anwesenheit erheischten, weniger als eine und eine halbe Stunde gedauert
haben.
8. 3.
Die- Gerichte werden darauf Bedacht nehmen, die betreffenden Verhandlungen, soweit
es thunlich ist, in der Art an einander zu reihen, daß ein Gerichts-Beisitzer wenigstens
eine und eine halbe Stunde ununterbrochen beschäftigt sei. Ist solches in einem einzelnen
Falle nicht ausführbar und daher ein höherer Gebührenbezug (§. 2) ausnahmsweise be-
gründet: so ist stets neben der Gebühr auch der Grund ihres höheren Betrags in dem
Protokolle anzumerken.
S. 4.
Bei auswärtigen Verrichtungen haben die Gerichts-Beisitzer die durch Unsere Ver-
ordnung vom 22. Februar 1841, 9§8. 11 und 14 festgesetzten Taggelder, Diäten und
Reisekosten eines Gemeinderaths mit der gemäß §. 2, Ziff. 2 Unserer Verordnung
vom 25. December 1858, betreffend einige Aenderungen der Bestimmungen binsichtlich der
Taggelder und Gebühren der Gemeindediener, eintretenden Erhöhung in Anrechnung zu
bringen.
8. 5.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1860 an in Wirkung.