Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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8. 1. 
Die Belohnung der Gerichts-Beisitzer für ihre amtlichen Verrichtungen am Gerichts- 
sitze, soweit solche nicht in dem gesetzlichen Antheile an den Gerichtssporteln (allgem. Spor- 
telgesetz vom 23. Juni 1828, Art. 22, Reg. Blatt S. 490) besteht, wird von dem hiefür 
im F. 26 der Criminalgebühren-Ordnung vom 24. November 1826 auf Einen Gulden für 
zehn Stunden festgesetzten Betrag, auf Einen Gulven und zwanzig Kreuzer für 
diese Zeitdauer erhöht. 
8. 2. 
Doch soll die Gebühr eines Gerichts-Beisitzers für eine einmalige Anwesenheit bei 
Gericht, für welche er nicht durch den Antheil an den Gerichtssporteln belohnt ist, im 
Ganzen nie unter zwölf Kreuzern betragen, wenn gleich die Verhandlungen, welche 
seine Anwesenheit erheischten, weniger als eine und eine halbe Stunde gedauert 
haben. 
8. 3. 
Die- Gerichte werden darauf Bedacht nehmen, die betreffenden Verhandlungen, soweit 
es thunlich ist, in der Art an einander zu reihen, daß ein Gerichts-Beisitzer wenigstens 
eine und eine halbe Stunde ununterbrochen beschäftigt sei. Ist solches in einem einzelnen 
Falle nicht ausführbar und daher ein höherer Gebührenbezug (§. 2) ausnahmsweise be- 
gründet: so ist stets neben der Gebühr auch der Grund ihres höheren Betrags in dem 
Protokolle anzumerken. 
S. 4. 
Bei auswärtigen Verrichtungen haben die Gerichts-Beisitzer die durch Unsere Ver- 
ordnung vom 22. Februar 1841, 9§8. 11 und 14 festgesetzten Taggelder, Diäten und 
Reisekosten eines Gemeinderaths mit der gemäß §. 2, Ziff. 2 Unserer Verordnung 
vom 25. December 1858, betreffend einige Aenderungen der Bestimmungen binsichtlich der 
Taggelder und Gebühren der Gemeindediener, eintretenden Erhöhung in Anrechnung zu 
bringen. 
8. 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1860 an in Wirkung.
	        
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