Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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8.  1.

Die  Belohnung  der  Gerichts-Beisitzer  für  ihre  amtlichen  Verrichtungen  am  Gerichtssitze,
  soweit  solche  nicht  in  dem  gesetzlichen  Antheile  an  den  Gerichtssporteln  (allgem.  Sportelgesetz
  vom  23.  Juni  1828,  Art.  22,  Reg.  Blatt  S.  490)  besteht,  wird  von  dem  hiefür
im  F.  26  der  Criminalgebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826  auf  Einen  Gulden  für
zehn  Stunden  festgesetzten  Betrag,  auf  Einen  Gulven  und  zwanzig  Kreuzer  für
diese  Zeitdauer  erhöht.

8.  2.

Doch  soll  die  Gebühr  eines  Gerichts-Beisitzers  für  eine  einmalige  Anwesenheit  bei
Gericht,  für  welche  er  nicht  durch  den  Antheil  an  den  Gerichtssporteln  belohnt  ist,  im
Ganzen  nie  unter  zwölf  Kreuzern  betragen,  wenn  gleich  die  Verhandlungen,  welche

seine  Anwesenheit  erheischten,  weniger  als  eine  und  eine  halbe  Stunde  gedauert
haben.

8.  3.

Die-  Gerichte  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  die  betreffenden  Verhandlungen,  soweit
es  thunlich  ist,  in  der  Art  an  einander  zu  reihen,  daß  ein  Gerichts-Beisitzer  wenigstens
eine  und  eine  halbe  Stunde  ununterbrochen  beschäftigt  sei.  Ist  solches  in  einem  einzelnen
Falle  nicht  ausführbar  und  daher  ein  höherer  Gebührenbezug  (§.  2)  ausnahmsweise  begründet:
  so  ist  stets  neben  der  Gebühr  auch  der  Grund  ihres  höheren  Betrags  in  dem
Protokolle  anzumerken.

S.  4.

Bei  auswärtigen  Verrichtungen  haben  die  Gerichts-Beisitzer  die  durch  Unsere  Verordnung
  vom  22.  Februar  1841,  9§8.  11  und  14  festgesetzten  Taggelder,  Diäten  und
Reisekosten  eines  Gemeinderaths  mit  der  gemäß  §.  2,  Ziff.  2  Unserer  Verordnung
vom  25.  December  1858,  betreffend  einige  Aenderungen  der  Bestimmungen  binsichtlich  der
Taggelder  und  Gebühren  der  Gemeindediener,  eintretenden  Erhöhung  in  Anrechnung  zu
bringen.

8.  5.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  vom  1.  Januar  1860  an  in  Wirkung.