Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung, wodurch die 
vom 25. März 1841 im gleichen Betreff und der §F. 26 der Criminalgebühren-Ordnung 
vom 24. November 1826 außer Wirkung gesetzt werden, beauftragt. 
Stuttgart den 25. December 1859. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Krone Württemberg und der Mehrzahl der Schweizer- 
Kantone bestehenden Staatsvertrag über die Behandlung der beiderseitigen Staats-Angehörigen 
in Concursfällen. 
Dem durch die Ministerial-Verfügung vom 13. Mai 1826 (Reg.Blatt S. 250 f..) 
bekannt gemachten Staatsvertrage zwischen der Krone Württemberg und 19 Kantonen der 
schweizerischen Eivgenossenschaft in Beziehung auf die gegenseitig gleiche Behandlung der 
beiderseitigen Staats-Angehörigen in Concursen ist nachträglich gemäß dem Vorbehalte in 
Art. 7 dieses Vertrags, der Kanton Glarus beigetreten. 
Solches wird in Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Königlichen Mejete 
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß in Folge dieser Beitritts-Erklärung die Vorschrift 
im §. 2 der K. Verordnung vom 13. Mai 1826, vie Verhältnisse zu den schweizerischen
	        
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