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§. 16.
Wasim Betreffe des Vaters eines unehelichen Kindes
zu thun ist.
Es kommt der Hebamme bei einer Gebärenden, welche un-
verheirathet ist, nicht zu, nach dem Vater des Kindes zu fra-
zen, noch überhaupt sich über diesen Gegenstand in Gespräche
einzulassen, noch vielweniger Nachforschungen darüber vorzu-
nehmen.
8. 16.
Was bei verstorbenen Schwangeren und entbundenen
Kreißenden zu thun ist.
Wemn eine Hebamme in Erfahrung bringt, daß eine schwan-
gere Person in ihrem Bezirke nach dem siebenten Monate der
Schwangerschaft unentbunden gestorben ist, und wenn etwa eine
Kreißende unter den Händen der Hebamme unentbunden sterben
sollte; so muß auf das schleunigste ein Arzt oder ein Geburts-
helfer zur Vornahme des Kaiserschnittes gerufen werden. Der-
lei Personen sind unterdessen im Bette, in der Wärme zu er-
halten, und überhaupt als Scheintodte zu behandeln.
§. 17.
Wie die Wöchnerinnen und die Reugebornen zu.
besorgen sind.
Nach vollendeter Geburt hat die Hebamme die Entbundene
mit aller Sorgfalt in das Bette zu bringen (wenn nicht die
Entbindung in dem Bette felbst vorgenommen wurde), den Leib
derselben zu reinigen, den Bauch mit einer breiten Binde mäßig
zusammen zu halten, oder mit Tüchern in etwas, ohne unan-
genehme Gefühle dadurch zu verursachen, zu beschweren; sie hat
das Kind zu reinigen, und in einem milchwarmen Bade zu
baden, dabei aber den oft auf der Haut desselben festklebenden
Schleim nicht mit Gewalt auf einmal loszumachen, es dann zu
trocknen und zu kleiden.
In dem Bade ist sorgfältig nachzusehen, ob keine Mißbil-
dung, keine Verrenkung, kein Beinbruch u. s. w. vorhanden,
ob der After, der Harngang u. dgl. offen sey.
Der Mutter ist die größte Ruhe zu empfehlen, aller Lärm
ist zu vermeiden, jede nicht durchaus nöthige Person ist aus
dem Zimmer zu entfernen, und es ist zu sorgen, daß dieses