fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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§. 16. 
Wasim Betreffe des Vaters eines unehelichen Kindes 
zu thun ist. 
Es kommt der Hebamme bei einer Gebärenden, welche un- 
verheirathet ist, nicht zu, nach dem Vater des Kindes zu fra- 
zen, noch überhaupt sich über diesen Gegenstand in Gespräche 
einzulassen, noch vielweniger Nachforschungen darüber vorzu- 
nehmen. 
8. 16. 
Was bei verstorbenen Schwangeren und entbundenen 
Kreißenden zu thun ist. 
Wemn eine Hebamme in Erfahrung bringt, daß eine schwan- 
gere Person in ihrem Bezirke nach dem siebenten Monate der 
Schwangerschaft unentbunden gestorben ist, und wenn etwa eine 
Kreißende unter den Händen der Hebamme unentbunden sterben 
sollte; so muß auf das schleunigste ein Arzt oder ein Geburts- 
helfer zur Vornahme des Kaiserschnittes gerufen werden. Der- 
lei Personen sind unterdessen im Bette, in der Wärme zu er- 
halten, und überhaupt als Scheintodte zu behandeln. 
§. 17. 
Wie die Wöchnerinnen und die Reugebornen zu. 
besorgen sind. 
Nach vollendeter Geburt hat die Hebamme die Entbundene 
mit aller Sorgfalt in das Bette zu bringen (wenn nicht die 
Entbindung in dem Bette felbst vorgenommen wurde), den Leib 
derselben zu reinigen, den Bauch mit einer breiten Binde mäßig 
zusammen zu halten, oder mit Tüchern in etwas, ohne unan- 
genehme Gefühle dadurch zu verursachen, zu beschweren; sie hat 
das Kind zu reinigen, und in einem milchwarmen Bade zu 
baden, dabei aber den oft auf der Haut desselben festklebenden 
Schleim nicht mit Gewalt auf einmal loszumachen, es dann zu 
trocknen und zu kleiden. 
In dem Bade ist sorgfältig nachzusehen, ob keine Mißbil- 
dung, keine Verrenkung, kein Beinbruch u. s. w. vorhanden, 
ob der After, der Harngang u. dgl. offen sey. 
Der Mutter ist die größte Ruhe zu empfehlen, aller Lärm 
ist zu vermeiden, jede nicht durchaus nöthige Person ist aus 
dem Zimmer zu entfernen, und es ist zu sorgen, daß dieses
	        
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