Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Weise  geschehen,  daß  Württembergische  Staatsangehösrige  ebensogut  wie  Badische  daran
Theil  nehmen  können.  «·
Zwischen  den  Angehörigen  beider  Staaten  soll  überhaupt  in  dieser  Beziehung  kein
Unterschied  gemacht  werden.
Artikel  7.

Hinsichtlich  der  Erwerbung  des  zum  Bau  der  Verbindungsbahn  und  der  Stationsplätze
auf  Württembergischem  Gebiet  erforderlichen  Grumbesitzes  finden  dieselben  Bestimmungen
Anwendung,  welche  für  die  Königlich  Württembergische  Staats-Eisenbahn-Verwaltung  in
Ausfübrung  des  8.  30  der  Verfassungs-Urkunde  vom  Jahr  1819  maßgebend  sind,  oder
noch  werden.

Artikel  8.

Dem  Bahnkörper,  einschließlich  der  Ueberbrückungen,  ist  alsbald  beim  ursprünglichen
Baue  die  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  nöthige  Kronenbreite  zu  geben.

Wird  sodann  ein  zweites  Schienengeleise  auf  dem  Bahntheil  im  badischen  Gebiete  gelegt,
  so  hat  dieß  von  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  und  auf  veren  Kosten
gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Wurttembergischen  Gebiets  zu  geschehen.

Artikel  9.

Der  in  Mühlacker  für  die  Verbindungsbahn  berzusteklende  Bahnbof  soll  in  einer
Weise  ausgeführt  werden,  welche  die  Verbindung  des  Betriebs  der  beiden  dort  zusammentreffenden
  Bahnen  so  vollkommen  herstellt,  als  dieß  nur  immer  gescheben  kann.

Soweit  eine  Mitbenutzung  der  Zubehörden  des  Bahnhofs  zu  Mühlacker  und  der
auf  demselben  bereits  bestehenden  Gebäude  und  Einrichtungen  für  den  Betrieb  der  Verbindungsbahn
  ohne  Beeinträchtigung  des  Betriebs  der  Württembergischen  Bahn  und  ohne
Erweiterungsbauten  für  diese  herbeizuführen,  zulässig  ist,  wird  dieselbe  von  der  Königlich
Württembergischen  Regierung  unentgeltlich  gestattet.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  haftet  jedoch  für  solche  Beschädigungen,
welche  nicht  durch  Zufall  over  den  ordnungsmäßigen  Gebrauch,  sondern  durch  Verschulden
ibres  Personals  allenfalls  herbeigeführt  werden  könnten.

Einrichtungen  und  Gebäude,  die  für  die  gemeinschaftliche  Benüzung  beider  Bahnverwaltungen
  auf  diesem  Bahnbofe  noch  erforderlich  werden,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  be-