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Die Rückantwort wird von der Verwaltung derjenigen Station, welche sie abgesandt
hat, stets wie ein gewöhnliches Telegramm in Rechnung gestellt. Zu dem Ende muß die
Verwaltung der Aufgabestation, welche die vorausbezahlten Gebühren erhoben bat, den
ganzen Betrag an diejenige Verwaltung vergüten, von deren Station die Absendung der
Rückantwort erfolgt.
Artikel Xl.
Der Artikel 29 erhält folgenden Zusatz:
Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die aus-
ländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförverung stattgefunden hat.
Artikel XII.
An die Stelle des Artikels 30 treten die nachstehenden Bestimmungen:
Die Telegramme werden den Adressaten innerhalb der von den Verwaltungen für
ihre Stationen festgesetzten Zustellungsbezirke unentgeldlich überbracht.
Bei Aufgabe der Telegramme sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren, sowie die
Gebübren für etwaige Weiterbeförderung mittelst Estafette voraus zp entrichten.
Die Gebühren für die Weiterbeförderung durch Post oder Boten können nach Wahl
des Aufgebers entweder im Voraus bezahlt werden, oder vieselben sind vom Aodressaten
einzuheben. ç
Werden die Gebübren für die Westerbeförderung der Telegramme von der letzten
Telegraphenstation ab bei der Aufgabe erboben, so betragen sie:
1) Für die Beförderung mittelst rekommandirten Briefes 40 Kreuzer öseerreichisch,
oder 28 Kreuzer süddeutsch, oder 1 Franken nach allen Orten in Europa;
1 Gulden österreichisch, oder 1 Gulden 10 Kreuzer süddeutsch, oder 2 Franken
50 Centimes nach den übrigen Welttheilen.
Diese Gebührensätze finden auch bei Telegrammen Anwendung, welche „poste
restante“ bebandelt werden sollen.
2) Für Beförderung vurch Expreßboten 1 Gulren 20 Kreuzer österreichisch, oder 1 Gul-
vden 24 Kreuzer süddeutsch oder 3 Franken in einem Umkreise bis zu einer Ent-
fernung von drei Meilen oder vier Schweizerstunden.
3) Für Expressen auf größere Entfernung oder für Estafetten die piefür wirklich
erwachsenen Auslagen.