Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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achten.  Die  Ablieferung  von  Gegenständen,  welche  der  Beschlagnahme  unterworfen
  sind,  an  den  König  Georg  oder  nach  dessen  Anweisung  zieht  die  Verbindlichkeit
  zur  vollen  Ersatzleistung  nach  sich.

KC.  4.
Die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  bleibt  Königlicher  Verordnung
vorbehalten.
g.  5.

Die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  mit  dem  heutigen
Tage  in  Kraft  tritt,  wird  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  9

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1868.

.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Ger.  6996—6907.)  (Nr.  6997.)