130
Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst
inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen.
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der
Schiffer das Schiff zurückführen.
Art. 522.
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhe—
dern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, muß im Falle
seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Aus—
zahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerthes übernommen wer—
den. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu
machen, ohne Grund verzögert.
Art. 523.
Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt
der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Hei-
mathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Been-
digung der Rückreise;
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der ge-
nannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit Beendigung der
Rückreise;
3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum
Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes.
Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517)
oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt
der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis
zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu
dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffer bei der Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdieß
auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung,
Anspruch.