Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 535. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken 
und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Art. 536. 
Die Heuer ist dem Schiffsmanne, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, 
erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher 
erfolgt. 
Ob und inwieweit vor dem Antritte und während der Reise Vorschußzahlungen 
und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren Er— 
mangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens. 
Art. 537. 
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gerichte nicht belangen. 
Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus entstehen— 
den Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer 
verlustig. 
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des 
Landesconsuls oder desjenigen Consuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, 
und in Ermangelung eines solchen die des Consuls eines anderen deutschen Staates 
nachsuchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Consuls einstweilen zu befolgen, vorbehalt- 
lich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde 
geltend zu machen. 
Art. 538. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich etwaiger 
Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in 
dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie Zu- 
rückbeförderung (Artikel 517) nach dem Hafen, wo er gehenert worden ist, und auf Fort- 
bezug der Hener während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende 
Vergütung. 
Art. 539. 
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder ist eine Zwi-
	        
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