Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 545. 
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den 
Artikeln 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen 
wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die 
etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht 
übersteigen. " 
Sind Hand= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die 
Heuer für einen Monat zu fordern. 
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der ver- 
dienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem 
europäischen oder einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er 
erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre. 
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem 
Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende 
Vergütung. 
Art. 546. 
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer (Ar- 
tikel 537, 539, 542, 544, 545) und die ein-, zwei= oder viermonatliche Heuer (Artikel 545) 
nach Anleitung des Artikels 519 berechnet. 
Art. 547. 
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer 
groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch 
schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank 
schuldig macht. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat 
dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Artikels 545 bestimmt sind. 
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem 
Schiffsmanne das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. 
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, 
nicht ohne Genehmigung des zuständigen Consuls (Art. 537) den Dienst verlassen.
	        
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