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Art. 545.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den
Artikeln 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen
wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die
etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht
übersteigen. "
Sind Hand= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die
Heuer für einen Monat zu fordern.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der ver-
dienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem
europäischen oder einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er
erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre.
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem
Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende
Vergütung.
Art. 546.
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer (Ar-
tikel 537, 539, 542, 544, 545) und die ein-, zwei= oder viermonatliche Heuer (Artikel 545)
nach Anleitung des Artikels 519 berechnet.
Art. 547.
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer
groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch
schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank
schuldig macht.
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat
dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Artikels 545 bestimmt sind.
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem
Schiffsmanne das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe.
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert,
nicht ohne Genehmigung des zuständigen Consuls (Art. 537) den Dienst verlassen.