Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 548. 
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, 
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht 
antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder Ver- 
wundung; 
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen, oder 
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablaufe von drei 
Monaten seit der Rückkehr des Schiffes; 
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des 
Schiffes jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von 
sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffes; 
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum 
Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes. 
Auch gebührt dem Schiffsmanne in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeför- 
derung (Artikel 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des 
Rheders eine entsprechende Vergütung. 
Art. 549. 
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: 
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 
wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der 
Rückreise; 
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, 
an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdieß 
auf eine angemessene erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung 
Anspruch. 
Art. 550. 
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine uner- 
laubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, 
finden die Artikel 548 und 549 keine Anwendung. 
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