Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 551. 
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum 
Todestage verdiente Heuer (Artikel 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. 
Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder über- 
dies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung 
zu entrichten. 
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmannes an Bord 
sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung sowie erfor- 
derlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. 
Art. 552. 
Auf die in den Artikeln 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die 
Vorschrift des Artikels 453 gleichfalls Anwendung. 
Art. 553. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne 
welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem andern Lande zurückgelassen 
werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen 
Zurücklassung einhalten muß. 
Art. 554. 
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als 
Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht 
durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem 
Titel in Ausehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder ange- 
nommen worden sind. 
Art. 555. 
Der dem Schiffsmanne als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an dem 
Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. 
Art. 556. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden 
Artikel erwähnten Lohnverhältnisses als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses 
Titels zu ergänzen.
	        
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