Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. 
Art. 557. 
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen be- 
stimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder 
2) auf einzelne Güter (Stückgüter). 
Art. 558. 
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile oder wird 
ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, 
daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. 
Art. 559. 
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Cajüte nicht einbegriffen; es 
dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. 
Art. 560. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Artikel 557) hat der Verfrachter das Schiff in 
seetüchtigem Stande zu liefern. 
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zu- 
stande des Schiffes entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet 
nicht zu entdecken waren. 
Art. 561. 
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter 
oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm 
angewiesenen Platz hinzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrach- 
tern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des 
Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anwei- 
sung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatze anlegen. 
Art. 562. 
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungs- 
hafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein
	        
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