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Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff
geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrach-
ter getragen werden.
Art. 563.
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter
zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen,
wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage nicht
bloß nach Art oder Gattung, sondern speciell bezeichnet sind.
Art. 564.
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet
oder Kriegscontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den
Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vor-
schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze übertritt, wird, insofern ihm
dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht bloß dem Verfrachter, sondern auch allen
übrigen im ersten Absatz des Artikels 479 bezeichneten Personen für den durch sein Ver-
fahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Ver-
antwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Er kann aus der Confiscation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der
Fracht zu verweigern.
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt,
dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.
Art. 565.
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist
nach Maßgabe des vorigen Artikels zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn
sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen.
Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abla-
dungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt
werden.