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Art. 566.
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in
ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für
jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch
dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen seyn würde, wenn die Güter nicht
in ein anderes Schiff verladen worden wären.
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt
der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung.
Art. 567.
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck ver—
laden noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der Küsten—
schifffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Verdeckes sich be-
zieht, keine Anwendung finde.
Art. 568.
Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dieß dem Befrachter anzuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu
warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
Für die Ladczeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere
Bergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die
Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.
Art. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den da-
selbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht,
so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt
die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.