Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

142 
Art. 570. 
Ist die Dauer dex Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe endeu soll, durch 
Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber- 
liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abge- 
laufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, 
an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ab- 
laufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Ver- 
frachters nicht erforderlich. 
Art. 571. 
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf 
der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu 
warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage 
vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. 
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als 
bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage ver- 
strichen sind. 
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununter- 
brochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
Art. 572. 
Die in den Artikeln 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind 
an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer 
solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, 
eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. 
Art. 573. 
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter 
nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachpverständigen festgesetzt. 
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf 
die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf den dem Ver- 
frachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. 
Art. 574. 
Bei Berechnung der Lade= und Uleberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.