Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern ange— 
wiesen wird. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Empfängern 
nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes 
oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht 
gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatze anlegen. 
Art. 594. 
Sofern nicht durch Vertrag oder die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens 
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes 
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, 
alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen. 
Art. 595. 
Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zum 
Löschen fertig und bereit ist, dieß dem Empfänger anzuzeigen. 
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen, 
wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der La— 
dung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere 
Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine 
Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. 
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Artikels 573 festgesetzt, 
wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. 
Art. 596. 
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die 
örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den da- 
selbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, 
so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt 
die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
	        
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