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ladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst
wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 600.
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Artikel 596 die örtlichen Verordnungen
oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden
vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 601.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten
Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transportes jeder
Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (Art. 598, Ziff. 1) zum längeren
Warten nicht verpflichtet.
Art. 602.
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über
die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter
Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Be-
frachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter ver-
weigert oder über dieselbe auf die im Artikel 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht er-
klärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Art. 603.
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsver-
fahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrach-
ter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit
sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend
zu machen.
Art. 604.
Die Artikel 595 bis 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhält-
nißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.
Art. 605.
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers