Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

150 
ladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst 
wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. 
Art. 600. 
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Artikel 596 die örtlichen Verordnungen 
oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden 
vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder 
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
Art. 601. 
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten 
Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transportes jeder 
Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (Art. 598, Ziff. 1) zum längeren 
Warten nicht verpflichtet. 
Art. 602. 
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über 
die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter 
Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. 
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Be- 
frachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter ver- 
weigert oder über dieselbe auf die im Artikel 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht er- 
klärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. 
Art. 603. 
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsver- 
fahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrach- 
ter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit 
sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend 
zu machen. 
Art. 604. 
Die Artikel 595 bis 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhält- 
nißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist. 
Art. 605. 
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.