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Art. 613.
Die Bestimmungen des Artikels 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung,
für welche der Rheder nach Artikel 510 Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös
derselben den im Artikel 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der
Reinerlös.
Art. 614.
Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Artikels 607 Ersatz geleistet
werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter
zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen
dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im be-
schädigten Zustande haben, und dem im Artikel 612 bezeichneten Preise nach Abzug der
Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 615.
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des
Frachtvertrages oder des Connossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht,
die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das ctwaige Liegegeld zu bezahlen, die aus-
gelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Ver-
pflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung
der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
« Art. 616.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die
auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und, Hülfskosten und
Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende
Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Gü—
ter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.
Art. 617.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt
seyn oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen.
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während
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