Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Reise ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben dem Ver— 
frachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Artikel 615) an Zahlungsstatt 
überlassen werden. 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder durch 
die Clausel: „frei von Leckage,“ wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht 
erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse 
ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältniß- 
mäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs- 
statt überlassen werden. 
Art. 618. 
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine 
Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil 
bedungen ist. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Gan- 
zen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes 
verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen 
bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen 
Abzuge von der Fracht. 
Art. 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust 
in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, 
welche unterwegs gestorben sind. 
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Ha- 
verei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei 
bestimmt. 
Art. 620. 
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung über- 
nommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur 
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht 
zu zahlen.
	        
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