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Art. 621.
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht
der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
Art. 622.
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert wer-
den, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld,
Hafengeld, Leuchtfenergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und der-
gleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein
zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben,
auf Grund des Frachtvertrages nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur
Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt.
Art. 623.
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer
anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Bal-
last, daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in
Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, mit
dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeit-
fracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist.
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so
muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Be-
stimmungen der Artikel 639 und 640.
Art. 624.
Der Verfrachter hat wegen der im Artikel 615 erwähnten Forderungen ein Pfand-
recht an den Gütern.
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es
dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Been-