Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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1) Wenn vor Antritt der Reise 
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienste oder zum 
Dienste einer fremden Macht in Beschlag genommen, 
der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt, 
der Abladungs= oder Bestimmungshafen blokirt, 
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus dem 
Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen 
verboten, 
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen 
oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu lie- 
fernden Güter verhindert wird. 
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand 
nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich 
von nur unerheblicher Dauer ist. 
2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff 
oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr 
als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt 
würden. 
Die Ausübung der im Artikel 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den 
Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 
Art. 632. 
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Artikel 
630, Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter ge- 
borgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise 
zu zahlen (Distanzfracht). 
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. 
Art. 633. 
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß 
der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das 
Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche 
durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht 
vollendeten Theiles.
	        
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