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Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so ent—
scheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Art. 634.
Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des Schif-
fers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffes für das
Beste der Ladung zu sorgen (Artikel 504—506). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt
und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je
nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Bethei-
ligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen,
oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiter-
beförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der hierzu, sowie zur Erhaltung der
Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbe-
förderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Wei-
terbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den
sonstigen Forderungen des Verfrachters (Artikel 615) und die auf der Ladung haftenden
Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt
oder sichergestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatze dieses Artikels dem Schiffer
obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon gerettet
ist, und mit der Fracht.
· Art. 635.
Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der
Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; ins-
besondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetze
das Gegentheil bestimmt ist (Artikel 619).
Art. 636.
Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im Artikel 631 erwähnten Zu-
fälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschä-
digung verpflichtet zu seyn.
Ist jedoch einer der im Artikel 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten,
so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder