Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern 
durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Artikel 563), 
oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen 
Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Artikel 581 und 
582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzu— 
haltende Zeit gebunden.» Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der 
beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter 
wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser 
Abladung zu tragen und, insoweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem 
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch 
den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, 
Ein= und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewor— 
denen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den 
dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der 
Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich ge— 
nöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Artikel 618 und 619 nicht 
berührt. 
Art. 639. 
Abgesehen von den Fällen der Artikel 631 bis 638 hat ein Aufenthalt, welchen die 
Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, 
auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkenn— 
bare Zweck des Vertrages durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Be— 
frachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich 
längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und 
Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unter— 
läßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß 
er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. 
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die 
Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). 
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