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Art. 640.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die
Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Be—
richtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Artikel 615)
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 616 bezeichneten Forderungen
zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die
Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war.
Art. 641.
Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Artikel 630 bis 636 aufgelöst, so wer-
den die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen
Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung
betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Das-
selbe gilt, wenn im Falle des Artikels 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte
in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der
Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
Art. 642.
Die Artikel 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Ein-
nahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat.
Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem
Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungs-
hafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält
der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 633)
zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit
anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen.
Art. 643.
Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen ver-
hältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf
Stückgüter sich bezieht, so gelten die Artikel 630 bis 642 mit folgenden Abweichungen:
1) In den Fällen der Artikel 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt
des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage
zurückzutreten befugt.