Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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2) Im Falle des Artikels 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Ver- 
trage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 
3) Im Falle des Artikels 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen 
Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 
4) Im Falle des Artikels 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung 
der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurüchrehmen, wenn 
während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. 
Die Vorschriften der Artikel 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 644. 
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne 
Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen 
Empfangscheines ein Connossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ab- 
lader verlangt. 
Alle Exemplare des Connossements müssen von gleichem Jnhalte seyn, dasselbe 
Datum haben, und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. 
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift 
des letzteren versehene Abschrift des Connossements zu ertheilen. 
Art. 645. 
Das Connossement enthält: 
1) den Namen des Schiffers; 
2) den Namen und die Nationalität des Schiffes; 
3) den Namen des Abladers; 
4) den Namen des Empfängers; 
5) den Abladungshafen; 
6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
Art. 646. 
Auf Verlangen des Abladers ist das Connossement, sofern nicht das Gegentheil
	        
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