Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im 
letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. 
Das Connossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. 
Art. 647. 
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber auch 
nur eines Exemplares des Connossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach 
dem Connossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Connossement, wenn 
es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 648. 
Melden sich mehrere legitime Connossementsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, 
sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise 
niederzulegen und die Connossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe 
der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Ver- 
fahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der 
daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu 
halten (Art. 620). 
Art. 649. 
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Connossements an denjenigen, welcher durch 
dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen 
sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben recht- 
lichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. 
Art. 650. 
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Connossements ausgestellt, so 
können von dem Inhaber des einen Exemplares die in dem vorstehenden Artikel be- 
zeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Connossements zum Nachtheile des- 
jenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplares in 
Gemäßheit des Artikel 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, 
bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersten Exemplares erhoben 
worden ist.
	        
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