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Art. 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich
meldenden Connossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der
Connossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, derjenige
vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne, welcher mehrere Connosse—
mentsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen
dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde.
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Ueber-
gabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
Art. 652.
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplares
des Connossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, ver-
pflichtet.
Art. 653.
Das Connossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Ver-
frachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter
an den Empfänger nach Inhalt des Connossements erfolgen.
Die in das Connossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages
haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben
ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag
verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie“), so sind hierin die Be-
stimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestim-
mungen des Frachtvertrages maßgebend.
Art. 654.
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Connossement enthaltenen Bezeich-
nung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschräukt
sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerthes, welcher aus der Nichtübereinstimmung
der Güter mit der im Connossement enthaltenen Bezeichnung sich ergibt.
Art. 655.
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch daun