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so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer
Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder
Beschädigung.
Art. 660.
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit
oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Connossement zu be—
merken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Con—
nossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist.
Art. 661.
Nachdem der Schiffer ein an Ordre lantendes Connossement ausgestellt hat, darf
er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur
dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Connossements zurückge-
geben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Connossementsinhabers auf
Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber
des Connossements verpflichtet.
Lautet das Connossement nicht au Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder
Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplares des Connossements,
verpflichtet, sofern der Ablader und der im Connossement bezeichnete Empfänger in die
Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche
Exemplare des Connossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deßhalb zu
besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
Art. 662.
Die Bestimmungen des Artikels 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn
der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalles nach
den Art. 630 bis 643 aufgelöst wird.
Art. 663.
In Aunsehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen
Frachtverträgen und ausgestellten Counossementen hat es bei den Vorschriften der Ar-
tikel 478, 479 und 502 sein Bewenden.