Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Fiebenter Titel. 
Von der Bodmerei. 
Art. 680. 
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem 
Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuche ihm ertheilten Befugnisse unter 
Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder 
von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der 
Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände 
nach Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für 
welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). 
Art. 681. 
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zwecke der 
Ausführung der Reise, nach Maßgabe der Art. 497, 507 bis 509 und 511; 
2) während der Reise im alleinigen Juteresse der Ladungsbetheiligten zum Zwecke 
der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der Art. 504, 
511 und 634. 
In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in 
allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber 
nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen. 
In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung 
der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die 
Fracht als mitverbodmet. 
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht 
entzogen ist. 
Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, 
kann verbodmet werden. 
Art. 682. 
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen der 
Parteien überlassen.
	        
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